Die Entwicklung „neuer“ Grundrechte durch das BVerfG

am Beispiel des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Daten
Jahr: 2010
Aktualität: Aktuell (Stand 2011)
Umfang: 31 S. Gesamt / 25 S. Text
Rahmen: Rechtswissenschaften
Lizenz: Creative Commons (BY-NC-SA)

Text: Einleitung
Seit den Terroranschlägen am 11. September 2001 wurden in Deutschland die Sicherheitsbefugnisse des Staates auf gesetzlicher Grundlage ausgebaut. Den Ermittlungsbehörden wurden viele neue Eingriffsbefugnisse wie beispielsweise die Vorratsdatenspeicherung, der Große Lauschangriff oder die Online-Durchsuchung gewährt. Diese Maßnahmen, die mit der neuen terroristischen Bedrohungslage begründet wurden, setzen zumeist weit im Vorfeld von Straftaten an und werden heimlich durchgeführt. Sie können daher den einzelnen Bürger trotz rechtskonformem Verhalten treffen.

Aufgrund der Eingriffstiefe und der heftigen gesellschaftlichen Diskussion wurde bei vielen dieser Gesetze das BVerfG angerufen. Dieses hatte nun über die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen zu entscheiden und sollte damit auch eine Balance zwischen Freiheit und Sicherheit des Einzelnen im Rahmen des Grundgesetzes finden. Mit der Entscheidung über die Online-Durchsuchung schuf es dabei ein neues Grundrecht, welches die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährleisten solle.

Diese Seminararbeit geht der Frage nach, inwieweit ein neues Grundrecht zum Schutz informationstechnischer Systeme notwendig ist oder ob vielmehr nicht die bisherigen Grundrechte den Schutz gewährleisten. Hierzu wird das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme mit seinen Hintergründen, der Herleitung, sowie des Schutzbereiches vorgestellt. Anschließend werden die Grundrechte diskutiert, die ebenfalls einen Lösungsansatz bieten könnten und sowohl vom BVerfG in seinem Urteil sowie dem Schrifttum diskutiert wurden. Im Anschluss wird eine zweite Frage aufgeworfen: Hat das Gericht nicht über seine judikativen Befugnisse hinaus gehandelt? Darauf folgt ein Gesamtergebnis.

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